EIN BEISPIEL BÜRGERSCHAFTLICHER SOLIDARITÄT
SATZUNG DER BÜRGERSTIFTUNG
vom 06.04.2003, anerkannt von der Bezirksregierung Köln am 16.06.2003 (AZ 15.2.1-12/03), in der Fassung der Beschlüsse von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat vom 13.11. / 04.12.2008, vom 28.09./ 27.10.2010, vom 05.12.2019 / 30.01.2020 und vom 06.12.2023 / 20.12.2023.
§ 1. Name, Rechtsform, Sitz
§ 2. Zweck
§ 3. Gemeinnützigkeit
§ 4. Vermögen
§ 5. Organe der Stiftung
§ 6. Zusammensetzung des Vorstands
§ 7. Aufgaben des Vorstands
§ 8. Einberufung, Beschlussfassung des Vorstands
§ 9. Zusammensetzung des Stiftungsrates
§ 10. Aufgaben des Stiftungsrates
§ 11. Einberufung, Beschlussfassung des Stiftungsrates
§ 12. Änderung der Satzung
§ 13. Auflösung der Stiftung / Zusammenlegung
§ 14. Stellung des Finanzamtes
§ 15. Stiftungsaufsichtsbehörde
§ 16. Inkrafttreten
PRÄAMBEL
Die zunehmend knappen öffentlichen Kassen verlangen von der Bürgerschaft verstärkt Mitverantwortung für das Gemeinwohl. Vor diesem Hintergrund will die Stiftung an der Gestaltung des Gemeinwesens in der Region Düren mitwirken.
Über die Stiftung wenden sich Bürger an Bürger sowie an Unternehmen, Institutionen und Vereinigungen und rufen auf, mit Zustiftungen und Spenden sowie durch aktive Mitarbeit Mitverantwortung für das Gemeinwohl zu übernehmen.
Die Stiftung misst dem Kulturleben einen herausragenden Stellenwert für das Gemeinwesen zu. Kultur ist geeignet, die kreativen und geistigen Kräfte des Einzelnen zu entfalten und dadurch eine offene und innovative Gesellschaft zu fördern.
Die Stiftung sieht sich in der Verantwortung für die jungen und alten Menschen. Kreativität und Dynamik der Jüngeren und Wissen und Erfahrung der Älteren bereichern sich gegenseitig.
§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ
- Die Stiftung führt den Namen »Bürgerstiftung Düren«.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Düren.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK
- Die Bürgerstiftung Düren verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung und Entwicklung von Kultur, Bildung und Erziehung sowie von Jugend- und Altenhilfe in der Region Düren (steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. § 51 AO).
- Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Initiierung und Förderung von Projekten in den Bereichen Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst, von Projekten im Bereich Erziehung und Bildung, z. B. in Zusammenarbeit mit Schulen der Region bei der Durchführung von Veranstaltungen, sowie im Bereich der Altenhilfe durch Förderung kultureller Angebote in Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen. Darüber hinaus werden Projekte berücksichtigt, welche junge und alte Menschen zusammenführen.
- Die Stiftung darf keine Angelegenheiten wahrnehmen, die zu den kommunalen Pflichtaufgaben gehören.
- Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht im gleichen Maß verwirklicht werden.
- Soweit die Stiftung nicht selbst Maßnahmen im Sinne ihres Zweckes initiiert und durchführt, kann sie Maßnahmen anderer steuerbegünstigter Institutionen, die Zwecke gemäß Absatz 1 verfolgen, mit ihren Mitteln ganz oder teilweise unterstützen.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 VERMÖGEN
- Das Vermögen der Stiftung muss zum Zeitpunkt ihrer Errichtung mindestens EUR 50.000,– betragen. Es wird dotiert aus den Zahlungen der Stifter. Der Vorstand stellt das Vermögen zu gegebener Zeit betragsmäßig fest.
- Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Ist die Verwendung der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt und der Wille des Zuwendenden nicht zu ermitteln, entscheidet hierüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftungen.
- Das Stiftungsvermögen und die ihm zuwachsenden Stiftungen sind in ihrem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden). Indessen ist die Einrichtung von Unterstiftungen und Kapitalfonds mit Vermögensverbrauch im Rahmen der gesetzlichen Regelung bei ausdrücklicher Bestimmung des Zuwendenden zulässig.
- Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts nicht entgegenstehen. Insbesondere kann der Vorstand bis zu 30 Prozent der Erträge aus dem Stiftungskapital in eine Rücklage einbringen, um den Wert des Stiftungskapitals durch Kaufkraftverlust ganz oder teilweise auszugleichen; dabei hat er zu berücksichtigen, dass für die Verfolgung der Stiftungszwecke ausreichende Mittel vorhanden bleiben. Rücklagen und deren Erträge kann der Vorstand ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 5 ORGANE DER STIFTUNG
- Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) der Stiftungsrat - Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.
§ 6 ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDS
- Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen. Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Der erste Stiftungsrat wird durch die Gründungsstifter bestellt.
- Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die Dauer seiner Amtszeit.
- Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. sein ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung ist das betroffene Vorstandsmitglied anzuhören.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
§ 7 AUFGABEN DES VORSTANDS
- Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen dieser Satzung und des Stiftungsgesetzes den Willen der Stifter zu erfüllen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Ihm obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei seiner Mitglieder. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
- Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen der Stiftung und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
- Der Vorstand kann Förderrichtlinien erlassen und zu seiner Unterstützung einen Beirat einrichten.
§ 8 EINBERUFUNG, BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS
- Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung, auch auf fernmündlichem Wege, zu einem schriftlichen Verfahren erteilen.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse sind während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 9 ZUSAMMENSETZUNG DES STIFTUNGSRATES
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5, höchstens 25 Mitgliedern. Zumindest ein Mitglied sollte den rechts- oder steuerberatenden Berufen angehören. Der erste Stiftungsrat wird durch die Gründungsstifter bestellt.
- Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Ausnahme ist die erste Neuwahl, die bereits nach zwei Jahren erfolgt. Die Neuwahl erfolgt durch die Mehrheit der Stimmen des alten Stiftungsrates. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Stiftungsrat im Amt. Zuwahl während der Amtszeit ist möglich.
- Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, soll sich dieser durch Zuwahl mit der einfachen Mehrheit seiner verbliebenen Mitglieder ergänzen. Eine Ergänzung ist zwingend, wenn anderenfalls die Mindestzahl von 5 Mitgliedern unterschritten wird.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
- Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 AUFGABEN DES STIFTUNGSRATES
- Der Stiftungsrat hat den Vorstand zu beraten und zu unterstützen und seine Geschäftsführung zu überwachen. Dabei hat er insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
- Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands,
b) die Entlastung des Stiftungsvorstands,
c) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
d) die Kontrolle der Buchführung,
e) die Prüfung des Jahresabschlusses,
f) die Wahl der Abschlussprüfer. - Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
§ 11 EINBERUFUNG, BESCHLUSSFASSUNG DES STIFTUNGSRATES
- Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch dann einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand dieses verlangt.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist hiernach Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine zweite Stiftungsratssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
- Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch dann fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung, auch auf fernmündlichem Wege, zu einem schriftlichen Verfahren erteilen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes Mitglied des Stiftungsrates jeweils für eine Ratssitzung schriftlich bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse sind während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 12 ÄNDERUNG DER SATZUNG
Änderungen der Satzung und eine Ergänzung der Zwecke im Zusammenhang mit einer Zustiftung sind grundsätzlich möglich. Eine Abänderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Über die Änderungen der Satzung und die Ergänzung bzw. Änderung der Zwecke entscheiden Stiftungsvorstand und Stiftungsrat gemeinsam mit der jeweiligen 2/3-Mehrheit ihrer Mitglieder.
§ 13 AUFLÖSUNG DER STIFTUNG / ZUSAMMENLEGUNG
- Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung:
- Der derzeit für die Förderung der Kinderkulturfeste bestimmte Fonds der Stadt Düren (matching fund) zweckgebunden an das Jugendamt der Stadt Düren zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Jugendbildung und Jugenderziehung.
Der Fonds »Frau Hildegard Nolden« zu gleichen Teilen an den Museumsverein Düren und den Förderverein der Stadtbücherei Düren, jeweils zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Jugendbildung und Jugenderziehung. - Der Fonds »Förderpreis Dr. Helene Contzen-Kneisel« an den Förderverein des Rurtal-Gymnasiums für die Förderung besonderer schulischer Leistungen.
- Der Fonds »Frau Hedwig Schneider« sowie das übrige Stiftungskapital an den Förderverein der Musikschule Düren für Zwecke der Musikerziehung von Kindern und Jugendlichen.
- Der derzeit für die Förderung der Kinderkulturfeste bestimmte Fonds der Stadt Düren (matching fund) zweckgebunden an das Jugendamt der Stadt Düren zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Jugendbildung und Jugenderziehung.
Die Empfänger haben diese Vermögensteile unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14 STELLUNG DES FINANZAMTES
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflicht sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 15 STIFTUNGSAUFSICHTSBEHÖRDE
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 16 INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.