Was man uns häufig fragt

Was ist überhaupt eine Bürgerstiftung?

Eine Bürgerstiftung ersteht aus der Initiative einer größeren Zahl von Bürgerinnen und Bürgern, die in ihrer Region oder ihrer Stadt das Gemeinwohl fördern wollen. Sie stiften gemeinsam ein Anfangskapital in einer vorgegebenen Mindesthöhe und beschließen eine Satzung. Die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde erteilt nach Prüfung und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die staatliche »Anerkennung« als rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Das Finanzamt erkennt nach entsprechender Prüfung die Gemeinnützigkeit der Stiftung an.

In aller Regel verfolgen die deutschen Bürgerstiftungen – so auch die Bürgerstiftung Düren – kulturelle Ziele im weitesten Sinne. Vor allem fördern sie Projekte der Jugendbildung und das Zusammenleben der Menschen.

Eine Bürgerstiftung versteht sich als Element einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft. Sie handelt autonom, ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie sucht »Zustifter«, um das Stiftungskapital weiter aufzubauen, sowie Geldspender, damit die Ziele der Stiftung dauerhaft erfüllt werden können, auch in Zukunft mit ihren steigenden Anforderungen an Fördermitteln. Eine Bürgerstiftung appelliert ferner an die Bürgerinnen und Bürger, sich mit Ideen oder ehrenamtlich als »Zeitspender« für Stiftungsziele zu engagieren. Eine Bürgerstiftung betreibt Öffentlichkeitsarbeit und legt Wert auf hohe Transparenz ihrer Arbeit.
 


Wie unterscheidet sich eine Bürgerstiftung von einem Verein?

Vereine und Stiftungen unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Beide unterliegen einer detaillierten staatlichen Gesetzgebung (§§ 21ff. und 80ff. BGB sowie ergänzende Gesetze der einzelnen Bundesländer, so auch in NRW: Stiftungsgesetz vom 15.02.2005 i. d. F. vom 09.02.2010 – GV NRW Seite 112).

Ein Verein wird von Personen gebildet, die sich zur Förderung eines Zweckes als Mitglieder zusammenschließen und in der Regel keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgen. Die Vereinsziele sind in einer Satzung festgelegt. Ein Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, die zeitnah zu verwenden sind. Ein Verein, der mindestens sieben Mitglieder hat, erhält Rechtsfähigkeit, wenn er in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.

Stiftungen haben keine Mitglieder; es gibt daher auch keine Mitgliederbeiträge. Bürgerstiftungen finanzieren sich aus Geld-Stiftungen oder Spenden, das damit gebildete Stiftungskapital darf aber nicht verbraucht werden. Vielmehr stehen nur die Erträge daraus für die Arbeit der Stiftung zu Verfügung. Spenden dürfen und müssen dagegen zeitnah verwendet werden.

Eine Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde (s. oben) und nicht – wie etwa ein Verein – durch Eintragung ins Vereinsregister.

Aus dem Kreis der Stifter bzw. Zustifter werden – aufgrund der staatlich anerkannten Satzung – ein Stiftungsvorstand und ein Stiftungsrat gebildet; letzterer hat u. a. die Kontrolle über den die Geschäfte führenden Stiftungsvorstand.
 


Wie wird man Stifter oder Spender?
Kann man Mitglied einer Bürgerstiftung werden?

Stiftungen haben keine Mitglieder (s. oben).

Stifter oder Zustifter einer Bürgerstiftung kann jede Bürgerin und jeder Bürger sein. Man kann sich einfach im Stiftungssekretariat melden, man erfährt dort weiteres. Es genügt aber auch, einen für die Bürgerstiftung bestimmten Betrag auf deren Konto zu überweisen, den Zweck der Zahlung (Zustiftung und/oder Spende) und die Personalien anzugeben, damit eine Zuwendungsbescheinigung für das Finanzamt erteilt werden kann.
 


In diesem Zusammenhang ist auch im Jahre 2013 ein Gespräch mit Frau Hagenau und Herrn Kronenberghs in der Zeitung erschienen, das Sie auf diesen Seiten nachlesen können. (Zur Zeit leider nicht verfügbar.)